Die erste Nachricht
Auf eine Anzeige schreibst du meist über das Formular des Portals oder des Vermieters. Halte die Nachricht kurz: wer einzieht, ab wann, und dass du die Wohnung sehen möchtest.
Was du jetzt schon über Beruf und Einkommen schreibst, entscheidest du. Fragen darf der Vermieter danach erst, wenn du sagst, dass du die Wohnung mieten willst. Vorher nur nach Name, Anschrift und einem Weg, dich zu erreichen, und bei einer Sozialwohnung nach dem WBS.
Betreff: Ihre [Zimmerzahl]-Zimmer-Wohnung, [Straße oder Anzeigennummer] Guten Tag [Frau/Herr Name], ich interessiere mich für Ihre Wohnung in [Straße oder Ortsteil] und würde sie gern besichtigen. Einziehen würden [ich allein / meine Partnerin und ich / wir zu dritt, mit einem Kind]. Ich arbeite als [Beruf] bei [Arbeitgeber]. Einziehen könnte ich ab [Datum]. Zur Besichtigung komme ich [an Werktagen ab 17 Uhr / zu jedem Termin, der Ihnen passt]. Mit freundlichen Grüßen [Vor- und Nachname] [Telefonnummer]
Die Zeile zu Beruf und Arbeitgeber ist freiwillig. Schick mit der ersten Nachricht keine Unterlagen: Die Datenschutzbehörden raten, nichts zu schicken, wonach niemand gefragt hat.
Die Bewerbungsmappe
Die Bewerbungsmappe ist alles, was ein Vermieter von dir sehen will, am besten in einer PDF-Datei. Halte sie fertig, und gib jede Unterlage, wenn er sie sehen darf:
Was in die Mappe gehört
- Mieterselbstauskunft Woher: das Formular des Vermieters, oder der Musterfragebogen der Datenschutzbehörden Wann: wenn du sagst, dass du die Wohnung mieten willst
- Einkommensnachweis Woher: eine Gehaltsabrechnung, ein Kontoauszug oder dein Einkommensteuerbescheid, als Kopie, mit Schwärzungen Wann: wenn der Vermieter sich für dich entschieden hat, kurz vor der Unterschrift
- Bonitätsauskunft Woher: eine Auskunft für Vermieter, etwa der SCHUFA-BonitätsCheck; nicht die kostenlose Datenkopie Wann: kurz vor der Unterschrift
- Ausweis Woher: dein Personalausweis oder Pass Wann: zum Vorzeigen bei der Besichtigung; kopieren darf der Vermieter ihn dort nicht
- WBS, bei einer Sozialwohnung Woher: das Wohnungsamt Wann: ob du einen hast: schon vor der Besichtigung; die Kopie, wenn du die Wohnung mieten willst
- Bürgschaft, wenn dein Einkommen allein nicht reicht Woher: zum Beispiel deine Eltern, schriftlich Wann: mit dem Einkommensnachweis
Nicht in die Mappe gehört eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Dein jetziger Vermieter muss sie nicht ausstellen, nur Quittungen über die Miete, die er bekommen hat. Deshalb darf der neue sie nicht verlangen. Auch Name und Kontakt deines jetzigen oder früheren Vermieters darf er nicht erfragen.
Quellen: Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe, Teile A bis C · BGH, Urteil vom 30. September 2009, VIII ZR 238/08 · Verbraucherzentrale, Die erste Wohnung
Was der Vermieter wann wissen darf
Die Datenschutzbehörden von Bund und Ländern, die Datenschutzkonferenz, beschreiben in ihrer Orientierungshilfe von Januar 2026 drei Stufen. Mit jeder darf der Vermieter mehr wissen.
1. Bei der Besichtigung
- Name, Vorname und Anschrift.
- Deinen Ausweis darf er ansehen, um das zu prüfen, aber nicht kopieren.
- Bei einer Sozialwohnung: ob du einen WBS hast, für welche Wohnfläche und wie viele Räume.
Nach deinem Einkommen muss er hier in aller Regel nicht fragen.
2. Wenn du die Wohnung mieten willst
- Wie viele Personen einziehen, Erwachsene und Kinder. Mehr über sie nur, wenn sie den Vertrag mit unterschreiben.
- Deinen Beruf und deinen Arbeitgeber.
- Dein Nettoeinkommen und was davon nach festen monatlichen Kosten für die Miete bleibt. Es reicht zu sagen, dass es über einem Betrag liegt.
- Ob ein Verbraucherinsolvenzverfahren läuft, und ob es in den letzten fünf Jahren einen Räumungstitel wegen Mietschulden gegen dich gab.
- Ob du ein Haustier halten willst, das er erlauben muss. Nicht nach Kleintieren wie Hamstern oder Zierfischen.
- Bei einer Sozialwohnung: eine Kopie des WBS.
3. Wenn er sich für dich entschieden hat
- Nachweise deines Einkommens: eine Gehaltsabrechnung, ein Kontoauszug oder ein Einkommensteuerbescheid, als Kopie, geschwärzt, wo etwas nicht nötig ist.
- Eine Bonitätsauskunft, die für Vermieter gemacht ist.
- Ob es im letzten Mietverhältnis schwere Pflichtverletzungen gab, die eine Kündigung rechtfertigten, etwa Mietrückstände in Höhe von zwei Monatsmieten.
Zahlt das Jobcenter oder eine andere öffentliche Stelle die ganze Miete direkt an den Vermieter, darf er nicht nach deinem Einkommen fragen. Einen Nachweis über die Zahlung darf er verlangen.
Quelle: Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe, Version 2.0 (Januar 2026), Teile A bis C
Was er nicht fragen darf
Zu keiner Zeit, nach der Datenschutzkonferenz:
- Familienstand, Heiratspläne, Schwangerschaft, Kinderwunsch.
- Religion, ethnische Herkunft, Staatsangehörigkeit.
- Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren.
- Mitgliedschaft in einer Partei oder einem Mieterverein.
- Wie lange du schon bei deinem Arbeitgeber bist.
- Wofür deine monatlichen Belastungen sind, etwa Unterhalt oder ein Kredit.
- Name und Kontakt deines jetzigen oder früheren Vermieters.
- Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, und deine kostenlose Datenkopie der SCHUFA.
Eine unzulässige Frage musst du nicht beantworten. Nach der Berliner Beauftragten für Datenschutz darfst du sie auch unwahr beantworten, ohne Nachteile fürchten zu müssen. Bei zulässigen Fragen gilt das nicht: Wer etwa beim Einkommen falsche Angaben macht, riskiert, dass der Vermieter den Vertrag anficht oder kündigt.
Eine Einwilligung im Formular ändert daran nichts. Hängt der Mietvertrag an ihr, ist sie nicht freiwillig und damit nicht wirksam.
Quellen: Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe, Einleitung und Teile B und C · Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Selbstauskunft von Mietinteressent:innen
Die Selbstauskunft
Die Mieterselbstauskunft ist ein Formular, in dem du die Fragen des Vermieters beantwortest. Sie darf nur fragen, was er auch sonst fragen darf: was mit dem Mietverhältnis zu tun hat, zur richtigen Zeit.
Die Datenschutzbehörden haben einen Musterfragebogen veröffentlicht, der nur zulässige Fragen stellt, in drei Teilen nach den drei Stufen. Hat der Vermieter kein eigenes Formular, kannst du ihn nehmen: den ersten Teil zur Besichtigung, den zweiten, wenn du die Wohnung willst, den dritten, wenn der Vermieter sich für dich entschieden hat.
Fragt ein Formular mehr, lass diese Felder leer.
Quelle: Datenschutzkonferenz, Anlage Musterfragebogen, Januar 2026
Die SCHUFA-Auskunft
Viele Vermieter wollen wissen, ob du deine Rechnungen bezahlst. Bei der SCHUFA gibt es dafür zwei verschiedene Dinge:
- Der SCHUFA-BonitätsCheck ist für Vermieter gemacht: ein PDF mit nur dem, was für einen Vertrag zählt, ohne Score, und mit einem Code, mit dem der Vermieter ihn prüfen kann. Er kostet 29,95 € einmalig.
- Die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO ist kostenlos und zeigt alles, was die SCHUFA über dich gespeichert hat, woher es kommt und an wen es ging. Sie kommt per Post, im Schnitt nach 4 bis 7 Tagen. Sie ist für dich: Ein Vermieter darf sie nicht verlangen.
Seit dem 17. März 2026 kannst du deine Daten und deinen Score auch in einem kostenlosen SCHUFA-Konto sehen. Es wird zu Beginn jedes Quartals aktualisiert.
Geben musst du die Auskunft erst, wenn der Vermieter sich für dich entschieden hat. Fragt er selbst bei einer Auskunftei an, obwohl deine Auskunft reicht, ist das nicht zulässig, und deine Einwilligung dazu darf er nicht zur Bedingung machen.
Quellen: SCHUFA, BonitätsCheck · SCHUFA, Datenkopie nach Art. 15 DSGVO · SCHUFA, Pressemitteilung vom 17. März 2026 · Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe, Teil C
Schwärzen, kopieren, schicken
Auf Kopien darfst du schwärzen, was der Vermieter nicht braucht. Er will wissen, was du netto verdienst: Name, Arbeitgeber und Nettobetrag bleiben stehen. Schwärzen kannst du etwa Steuer-ID, Sozialversicherungsnummer und Bankverbindung, und die Kirchensteuer, die deine Religion verrät, nach der er nicht fragen darf.
Eine Kopie deines Ausweises darf nur mit deiner Zustimmung entstehen, und sie muss klar und dauerhaft als Kopie erkennbar sein. Schwärzen darfst du, was nicht gebraucht wird, vor allem die Zugangsnummer und die Seriennummer. Bei der Besichtigung darf der Vermieter keine Kopie machen.
Schick Unterlagen erst, wenn du den Vermieter, den Verwalter oder den Makler bei einer Besichtigung getroffen hast. Betrüger fragen gezielt nach Ausweiskopien.
Quellen: Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe, Teil C.2 · § 20 Personalausweisgesetz · Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Personalausweis · Polizeiliche Kriminalprävention, Betrug bei der Wohnungssuche
Nach der Besichtigung
Willst du die Wohnung, sag es bald und schriftlich. Jetzt darf der Vermieter die Selbstauskunft verlangen, die Nachweise erst, wenn er sich für dich entschieden hat. Ob du sie schon jetzt mitschickst, entscheidest du.
Betreff: Wohnung [Straße], Besichtigung am [Datum] Guten Tag [Frau/Herr Name], vielen Dank für die Besichtigung am [Datum]. Ich möchte die Wohnung gern mieten. Im Anhang finden Sie meine Selbstauskunft. [Einkommensnachweise und eine Bonitätsauskunft liegen bei. / Einkommensnachweise und eine Bonitätsauskunft schicke ich Ihnen, sobald Sie sich für mich entschieden haben.] Einziehen könnte ich ab [Datum]. Sie erreichen mich unter [Telefonnummer]. Mit freundlichen Grüßen [Vor- und Nachname]
Quelle: Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe, Teile B und C
Ohne Gehaltsabrechnung oder SCHUFA-Eintrag
- Selbstständig, oder ohne festes Gehalt: Als Nachweis nennt die Datenschutzkonferenz neben der Gehaltsabrechnung einen Kontoauszug oder den Einkommensteuerbescheid.
- In Ausbildung oder im Studium: Eine schriftliche Bürgschaft, etwa deiner Eltern, sichert dem Vermieter die Miete.
- Neu in Deutschland: Wen die SCHUFA noch nicht kennt, der bekommt keinen Score, und Unternehmen erfahren, dass keine Daten vorliegen. Sobald du ein Girokonto oder einen anderen Bankvertrag hast, berechnet sie einen vollen Score.
- Die Miete zahlt eine öffentliche Stelle: Dann darf der Vermieter nicht nach deinem Einkommen fragen, aber einen Nachweis über die Zahlung verlangen.
Quellen: Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe, Teile B.8, C.2 und C.5 · Verbraucherzentrale, Die erste Wohnung · SCHUFA, Fehlende Daten
Wenn du benachteiligt wirst
Wegen deiner ethnischen Herkunft darf dich kein Vermieter benachteiligen, auch keiner mit wenigen Wohnungen. Wegen deines Geschlechts, deiner Religion, einer Behinderung, deines Alters oder deiner sexuellen Identität gilt das Verbot in der Regel bei Vermietern mit mehr als 50 Wohnungen. Ausnahmen gibt es, wo Vermieter und Mieter sich besonders nahestehen, etwa auf demselben Grundstück wohnen.
Ansprüche musst du innerhalb von zwei Monaten geltend machen. Im Januar 2026 hat der Bundesgerichtshof einen Makler zu 3.000 € Entschädigung verurteilt, der einer Bewerberin wegen ihres Namens keine Besichtigung gab.
Beraten lassen kannst du dich bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
Quellen: § 19 AGG · § 21 AGG · BGH, Pressemitteilung 25/2026 zu I ZR 129/25
Vorsicht bei Vorkasse
Eine Provision zahlst du einem Makler nur, wenn du ihn selbst beauftragt hast und er die Wohnung nur deinetwegen gesucht hat. Einschreib- oder Schreibgebühren darf er nicht verlangen.
Hast du schon gezahlt: Bitte sofort deine Bank, die Zahlung zurückzuholen, zeig den Betrug bei der Polizei an und melde die Anzeige dem Portal.
Quellen: Verbraucherzentrale, Fake-Wohnungen im Internet (7. August 2026) · Polizeiliche Kriminalprävention (8. Oktober 2026) · § 551 BGB · §§ 2 und 3 Wohnungsvermittlungsgesetz